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Hundesteuersatzung Bielefeld


Hundesteuersatzung der Stadt Bielefeld
vom 22. Dezember 2000
unter Einarbeitung der 1. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2004
gültig ab 01. Januar 2005


Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2004 (GV NRW S. 96) und der §§ 1 bis 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2004 (GV NW. S. 228), hat der Rat der Stadt Bielefeld in seiner Sitzung vom 21. Dezember 2000 und 16. Dezember 2004 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:


§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen wieder abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer betragt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 96,00 EURO,
b) zwei Hunde gehalten werden 108,00 EURO je Hund,
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 120,00 EURO je Hund.
Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 besteht oder für die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 2 und 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

§ 3 Steuerfreiheit, Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Bielefeld aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind insbesondere solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BI“, „aG“ oder „H“
(3) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für ausgebildete und geprüfte Rettungshunde. Die Ablegung der Prüfung vor einem unabhängigen Leistungsrichter ist bei Antragstellung nachzuweisen.
Außerdem ist eine Bestätigung des Feuerwehramtes darüber erforderlich, dass der Hund einer für den Katastrophenschutz als geeignet anerkannten Organisation zur Verfügung steht.
Jährlich sind die Eignung durch Vorlage eines neuen Prüfungszeugnisses sowie die Verfügbarkeit durch eine neue Bestätigung nachzuweisen.

§ 4 Steuerermäßigung
(1) Für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich und geeignet sind, wird die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt.
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich und geeignet sind, wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt.
(3) Für Hunde, die von Personen gehalten werden, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Teil (SGB II) oder die Leistungen nach dem 3. bzw. 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII. Teil ( SGB XII) erhalten, oder diesen einkommensmäßig gleichstehen, wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt, jedoch nur für einen Hund.

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist innerhalb der Anmeldefrist schriftlich bei der Stadt (Amt für Finanzen und Beteiligungen oder Bürgeramt) zu stellen.
Bei später gestellten Anträgen wird die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ab dem nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat gewährt, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt (Amt für Finanzen und Beteiligungen oder Bürgeramt) schriftlich anzuzeigen.

§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist.
Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 3 Abs. 1 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.
Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Steuerbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
Davon abweichend kann auf Antrag des Steuerschuldners die Hundesteuer am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Der Antrag muss spätestens bis zum 30. November des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
Die beantragte Zahlungsweise gilt so lange, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. November des vorangehenden Jahres beantragt werden.
Bis zum Zugehen eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten.
Endet die Steuerpflicht, so wird die zuviel gezahlte Steuer erstattet.
(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder gestorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
Dies gilt nur bei Überschneidungen der Heranziehungszeiträume, die bei fristgemäßer An- bzw. Abmeldung unvermeidlich sind.

§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt (Amt für Finanzen und Beteiligungen oder Bürgeramt) anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 3 Abs. 1 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
Die Anzeige nach den §§ 8 Abs. 1 bzw. 11 Abs. 1 des Landeshundegesetzes
(LHundG NRW) vom 01. 01.2003 ersetzt nicht die Anmeldung zur Hundesteuer.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder gestorben ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, schriftlich bei der Stadt (Amt für Finanzen und Beteiligungen oder Bürgeramt) abzumelden.
Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt (Amt für Finanzen und Beteiligungen oder Bürgeramt) zurückzugeben.
Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Die Hunde müssen außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters die sichtbar befestigte gültige Hundesteuermarke tragen. Ausgenommen hiervon sind Jagdhunde während des jagdlichen Einsatzes.
Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Hundesteuermarke gilt bis zum Erhalt einer neuen Hundesteuermarke. Andere Gegenstände, die der Hundesteuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.
Kennzeichnungen nach dem Landeshundegesetz werden hiervon nicht berührt. Bei Verlust der gültigen Hundesteuermarke wird dem Hundehalter eine neue Hundesteuermarke gegen Zahlung der Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
(4) Hundehalter und Haushaltsangehörige sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Grundstückseigentümer haben auf Nachfrage wahrheitsgemäß Auskunft über die auf ihrem Grundstück gehaltenen Hunde im Rahmen des § 93 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG zu geben.
Die Auskunftspflicht gilt auch bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen für das Ausfüllen der übersandten Erklärungen und deren Rückgabe.
Die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 wird hierdurch nicht berührt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen
für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
3. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
4. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 zulässt, dass ein Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes keine sichtbar befestigte gültige Hundesteuermarke trägt, die Hundesteuermarke auf Verlangen den Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Hundesteuermarke ähnlich sehen, anlegt,
5. als Hundehalter, Haushaltsangehöriger oder Grundstückseigentümer entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt oder die übersandten Erklärungen nicht wahrheitsgemäß ausfüllt oder nicht innerhalb der vorgegebenen Frist zurückgibt.

§ 10 Inkrafttreten
Die Hundesteuersatzung unter Einarbeitung der 1. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.


Ausführliche Informationen zur Hundesteuer in Bielefeld
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Hundesteuermarke, Was tun bei Verlust der Steuermarke
Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung eines Hundes, mehrer Hunde.
Informationen zu: Formulare und benötigte Unterlagen für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde.
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