Bielefeld, Hunde, Tierhaltung, Bielefelder Sicherheitsverordnung
Auszüge aus der Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bielefeld
Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Gebiet der Stadt Bielefeld
vom 07. August 2003
veröffentlicht am 13. August 2003
Aufgrund des § 27 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528, SGV NRW 2060) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2003 (GV NRW S. 410) wird von der Stadt Bielefeld als örtliche Ordnungsbehörde gem. dem Beschluss des Rates der Stadt Bielefeld vom 24.07.2003 für das Gebiet der Stadt Bielefeld folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des Verkehrs dienenden Flächen, außerdem Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).
Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere die Fahrbahnen einschließlich der Parkstreifen und Bankette, die Wege einschließlich der Geh- und Radwege sowie Bürgersteige, Plätze, Brücken, Tunnel, Unterführungen, Rinnen, Böschungen und Gräben.
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Allgemeinheit bestimmungsgemäß zugänglichen sonstigen Flächen, wie z. B. Parkanlagen, Gärten, Kinderspielplätze, Anpflanzungen, Sportanlagen und Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen.
§ 2 Verhalten in Anlagen und auf Verkehrsflächen
(1) Jeder hat sich in Anlagen und auf Verkehrsflächen so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Verboten ist insbesondere
a) das Lagern in Personengruppen, wenn sich diese an denselben Orten regelmäßig ansammeln und dabei Passanten bei der Nutzung der Verkehrsflächen im Rahmen des Gemeingebrauchs behindern,
b) das aggressive Betteln, z. B. durch Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, aufdringliches Ansprechen, Errichten von Hindernissen, bedrängende Verfolgung, Einsatz von Hunden oder Zusammenwirken von Personen,
c) das Übernachten und das Abbrennen von Feuern,
d) das Grillen außerhalb ausgewiesener Grillplätze,
e) das Stören in Verbindung mit dem Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln (z. B. durch Anpöbeln von Passanten, Gefährdung anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen, Gläsern oder deren Bruchstücke),
f) der Alkoholkonsum auf Kinderspielplätzen,
g) das unbefugte Auslegen von Giftstoffen gegen Ratten und andere Tiere,
h) das Befahren von Anlagen mit Fahrzeugen jeglicher Art, ausgenommen für Unterhaltungsarbeiten sowie mit Krankenfahrstühlen und Kinderfahrzeugen.
(2) Parkanlagen und Gärten dürfen außerhalb der Wege nicht betreten werden.
Rasenflächen dürfen zum Lagern und Spielen genutzt werden.
(3) Die auf Verkehrsflächen und in Anlagen aufgestellten Bänke und Spielgeräte
sowie Blumenkübel und sonstigen der Verkehrsberuhigung oder Verschönerung
dienenden Gegenstände dürfen nicht unbefugt von ihrem Standort entfernt werden.
§ 3 Tiere
(1) Wer auf Verkehrsflächen und in Anlagen Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass sie Personen und Sachen nicht gefährden sowie die Verkehrsflächen und Anlagen nicht beschmutzen. Entstandene Verunreinigungen sind unverzüglich vom Tierführer zu beseitigen.
(2) Tiere dürfen auf Kinderspielplätzen nicht mitgeführt werden.
(3) Hunde sind in Anlagen so an kurzer Leine zu führen, dass sie nicht auf Rasen- und Spielflächen laufen.
(4) Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass sie Grundstücke nicht unbeaufsichtigt verlassen können.
(5) Diensthunde der Polizei, Blindenhunde, Rettungshunde und Jagdhunde im
Einsatz sind von den Regelungen der Absätze 2 und 3 ausgenommen.
§ 4 Verunreinigungen
(1) Jede Verunreinigung von Verkehrsflächen und Anlagen ist verboten.
Untersagt ist insbesondere
a) das Wegwerfen und Zurücklassen von Lebens- und Genussmittelresten,
Verpackungsmaterialien aller Art (z. B. Papier, Glas, Dosen, Plastik) oder sonstigem Unrat
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Bestimmungen des § 2 zum Verhalten in Anlagen und auf Verkehrsflächen zuwiderhandelt;
2. den Ge- und Verboten des § 3 zum Halten und Mitführen von Tieren zuwiderhandelt;
3. den Ge- und Verboten des § 4 zu Verunreinigungen zuwiderhandelt;
4. den Bestimmungen des § 5 zur Bekämpfung von Geruchsbelästigungen zuwiderhandelt;
5.entgegen § 6 Feuer im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen ohne Erlaubnis abbrennt;
6.den Verboten zur Lärmbekämpfung nach § 7 zuwiderhandelt,
7.den Vorschriften des § 8 über die Anbringung und Unterhaltung von Hausnummern zuwiderhandelt.
(2) Die Verfolgung und Ahndung dieser Zuwiderhandlungen richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.
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